Hausordnung der Therme
Wichtige Hinweise für Ihren Thermenbesuch
Es ist wie immer im Leben: Die Einhaltung von Regeln erleichtert den menschlichen Umgang. Deshalb gibt es auch in der Therme Linsberg Asia in Niederösterreich eine Hausordnung mit unseren Hausregeln und wichtigen Hinweisen zu Ihrem Aufenthalt bei uns. Im Sinne eines angenehmen Miteinanders: Bitte beachten Sie sie! Danke.
HAUSORDNUNG
Mit dem Erwerb einer Zutrittsberechtigung oder dem Betreten des Areals der Asia Resort Linsberg Betriebs GmbH (in der Folge Therme genannt) unterwirft sich der Besucher automatisch dieser Hausordnung.
Bei Unfällen ist das Personal des Betreibers zu verständigen. Nach dem Gesetz sind Besucher verpflichtet, Hilfe zu leisten. Den Anordnungen des Personals des Betreibers ist Folge zu leisten. Das gilt insbesondere für Anordnungen wie z. B. Verlassen der Becken bei Gewitter, Evakuierung bei Brand-/Katastrophenalarm.
Hier finden Sie unsere Saunaordnung!
1. Pflichten des Thermenbetreibers (Betreiber)
Gewährung der Benutzung der Thermen, Gefahrtragung der Gäste
(1) Der Betreiber ermöglicht den Gästen, die Einrichtungen der Therme im Rahmen der Regeln dieser Hausordnung auf eigene Gefahr zu benützen. Die Gültigkeit der Hausordnung erstreckt sich über den gesamten Bereich des Areals des Resorts Linsberg Asia.
(2) Es ist weder dem Betreiber noch dem Personal möglich, Badeunfälle generell zu verhüten. Insbesondere tragen die Gäste selbst die mit der Ausübung des auf dem Thermengelände ausgeübten Sportes verbundenen Gefahren.
(3) Gleiches gilt für Verletzungen und sonstige Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre des Gastes durch andere Gäste oder sonstige, nicht zum Personal der Therme gehörende Dritte.
(4) Der Betreiber übernimmt gegenüber den Gästen ausschließlich die in der Folge angeführten Pflichten.
(5) Der Betreiber steht dafür ein, dass die Therme vorschriftsgemäß errichtet, bedient und gewartet wird, insbesondere hat der Betreiber alle geltenden Hygiene- und Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Weitere Verpflichtungen des Betreibers bestehen nicht.
(6) Sobald der Betreiber von der Störung, Mangel- oder Schadhaftigkeit einer Einrichtung Kenntnis erlangt, welche einen sicheren Betrieb nicht mehr gewährleistet, untersagt der Betreiber umgehend die Benutzung der gestörten Einrichtung oder schränkt ihre Benutzung auf gehörige Weise ein. Bei zeitlich beschränkten Sperren von Teilbereichen entsteht keinerlei Anspruch auf Rückvergütung von Eintrittsentgelt.
(7) Der Badegast ist selbst für die Einhaltung von Anordnungen des zuständigen Personals verantwortlich.
1.1 Öffnungszeiten und Zutrittsgewährung
(1) Das Betreten und Verlassen der Therme Linsberg Asia hat ausschließlich durch den Haupteingang zu erfolgen.
(2) Die Abgrenzungen des Thermengeländes dürfen nicht er- oder überklettert werden.
(3) Der Betreiber ist angehalten, den Besuch während der durch Anschlag oder durch das Aufsichtspersonal bekannt gegebenen Öffnungszeiten zu ermöglichen. Betriebsbedingte Änderungen der Öffnungszeiten sind möglich.
(4) Der Verkauf der Eintritte erfolgt nur nach Maßgabe von freien Kapazitäten.
(5) Wird die amtliche zulässige Besucherzahl überschritten, kann der Betreiber mit Hilfe des zuständigen Personals den Zutritt weiterer Besucher untersagen. In diesen Fällen haben Besuchswillige mit Wartezeiten zu rechnen.
(6) Der Betreiber behält sich vor, die Benutzung der Therme oder Teile davon einzuschränken. Dies berechtigt den Gast nicht zu einer Reduktion oder Rückvergütung des Eintrittsentgeltes.
(7) Der Zutritt ist nur Personen über 16 Jahre gestattet.
(8) Zutrittsberechtigungen können in diesem Sinn auch elektronische Datenträger (Speichermedien) wie Chipkarten, Transponder (Chipuhren usw.), Magnetkarten, Schlüssel und dgl. sein.
(9) Die Benutzung der Therme ist nur mit einer gültigen Zutrittsberechtigung laut Tarifordnung zulässig. Die Tarifordnung ist Teil der Hausordnung.
(10) Kassenbelege sind während der gesamten Dauer des Thermenbesuches aufzubewahren. Für abhanden gekommene Zutrittsberechtigungen ist Ersatz zu leisten. Der Verlust der Zutrittsberechtigung ist dem Kassenpersonal zu melden. In diesem Fall ist der Tarifbeleg vom Gast vorzulegen. Bei Verlust von Zutrittsberechtigung und Tarifbeleg wird von Seiten des Betreibers ein Pauschalbetrag laut gültigem Tarifblatt in Rechnung gestellt.
(11) Die Zutrittsberechtigung, ausgegebene Schlüssel oder Wertkarten sind beim Verlassen des Hauses zurückzugeben.
(12) Jede Zutrittsberechtigung ist personenbezogen, d.h. der Eintritt wird nur einer bestimmten Person gewährt. Verlässt diese Person die Therme, verliert die Zutrittsberechtigung sofort ihre Gültigkeit (ausgenommen Zeitwertkarten).
(13) Sollten auf Ihre Person mehrere Tarifbegünstigungen zutreffen, kann nur eine geltend gemacht werden.
(14) Es besteht kein Rückgaberecht und kein Rückzahlungsanspruch nicht benutzter Zutrittsberechtigungen
(15) Beim Verlassen der Therme mit Zeitwertkarten kann bei Überschreitung der Höchstbesucherzahl der Wiedereintritt nicht gewährleistet werden.
(16) Die Garderobekästchen sind beim Verlassen der Therme freizumachen. Bei Nichteinhaltung ist der Betreiber berechtigt, das Kästchen zu öffnen und den Inhalt zu entnehmen.
(17) Bei Stundenkarten ist die Aus- und Ankleidezeit in der Nutzungszeit enthalten. Bei Überschreitung hat der Gast einen Aufpreis zu entrichten.
(18) Preis- und Programmänderungen sowie Irrtümer und Druckfehler sind vorbehalten.
(19) Wechselgeld ist sofort an der Kasse nachzuzählen, spätere Einwände werden nicht berücksichtigt.
(20) Der Betreiber behält sich vor, Personen, deren Zulassung zum Thermenbesuch bedenklich erscheinen, den Zutritt ohne Angabe von Gründen zu verwehren oder aus der Therme zu verweisen. Diese Personen haben keinen Anspruch auf Rückerstattung von Eintrittsgeldern oder Vergünstigungen. Insbesondere sind dies Personen, die alkoholisiert sind oder unter Drogeneinfluss stehen, mit ansteckenden oder ekelerregenden Krankheiten, offenen Wunden dgl., mit Gebrechen, welche die Sicherheit des Betroffenen selbst oder eines anderen Gastes gefährden bzw. den Betrieb stören, die Grundsätze der Hygiene und der Reinlichkeit nicht beachten, die Bestimmungen der Hausordnung trotz Ermahnung beharrlich verletzen, sich Anordnungen des Personals widersetzen, die Einrichtungen widmungswidrig benützen, die andere Gäste sexuell oder anderweitig belästigen, gegen Eigentumsrechte oder sonstige gesetzliche Bestimmungen verstoßen.
(21) Der Betriebsschluss wird durch Aushang bekannt gegeben und mit einer Durchsage angekündigt. Der Gast verpflichtet sich, die Öffnungszeiten nicht zu überschreiten.
(22) Auf Verlangen ist ein Lichtbilderausweis vorzulegen
1.2 Kontrolle der Einhaltung der Hausordnung
Der Betreiber kontrolliert im Rahmen des Zumutbaren mit Hilfe seines zuständigen Personals die Einhaltung der Hausregeln der Hausordnung durch Gäste und sonstige, sich auf dem Gelände der Therme aufhaltende Personen. Wird ordnungswidriges Verhalten festgestellt, werden die betreffenden Personen verwarnt und können erforderlichenfalls des Geländes verwiesen werden.
1.3 Hilfe bei Unfällen
Für die „Erste Hilfe“ Leistung bei Unfällen ist Vorsorge getroffen. Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen sind die Badegäste verpflichtet, sich gegenseitig Erste Hilfe zu leisten, bei einem Unfall ist unverzüglich die nächste Aufsichtsperson zu verständigen.
1.4 Hilfe bei der Abwehr angezeigter Gefahren
Wird dem Betreiber, insbesondere dem zuständigen Personal, von Gästen eine drohende Gefahr für die Gesundheit und das Leben von Gästen glaubhaft gemacht, ist der Betreiber mit Hilfe seines Personals im Rahmen des Zumutbaren bemüht, diese Gefahr abzuwenden. Der Betreiber ist zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Dokumentation berechtigt, Videoaufnahmen anzufertigen.
1.5 Keine Möglichkeit zur Beaufsichtigung Jugendlicher, Unmündiger, Behinderter und Nichtschwimmer
Der Betreiber und damit sein Personal sind nicht in der Lage und daher auch nicht verpflichtet, unmündige bzw. körperlich oder geistig behinderte Personen und Nichtschwimmer zu beaufsichtigen. Aufsichtspersonen sind die Erziehungsberechtigten oder die von ihnen beauftragten Personen. Sie sind für das Verhalten der zu Beaufsichtigenden in der Therme und für die Einhaltung der Hausregeln der Hausordnung verantwortlich.
1.6 Jugendschutz
Die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes sind von Jugendlichen und Erziehungsberechtigten zu beachten.
1.7 Haftung des Betreibers
(1) Der Betreiber haftet nur für solche Schäden, die er oder sein Personal dem Gast durch rechtswidriges, insbesondere vertragswidriges, und schuldhaftes Verhalten zugefügt hat.
(2) Der Betreiber haftet nicht für Schäden, die durch die Missachtung der Hausordnung, allfälliger sonstiger Benützungsregelungen oder durch Nichtbeachtung der Anweisungen des Personals, durch sonstiges eigenes Verschulden des Geschädigten oder durch unabwendbare Ereignisse bzw. höhere Gewalt, insbesondere auch durch Eingriffe dritter Personen, verursacht werden. Mitverschulden führt zu entsprechender Schadensteilung. Gleiches gilt sinngemäß für allfällige bei den jeweiligen Geräten und Einrichtungen ausgehängte besondere Benützungsregeln sowie für allfällige Benützungsverbote oder Einschränkungen im Sinne von Punkt 1.1 Abs. 6.
(3) Das Tragen von Badesandalen wird empfohlen. Im Falle eines Sturzes übernimmt der Betreiber keine Haftung.
(4) Die Benutzung von Parkplätzen erfolgt auf eigene Gefahr. Der Betreiber haftet nicht für Personen- oder Sachschäden auf dem Parkplatz und den Zugängen zum Bad und ist weder gehalten, Parkplätze zu bewachen noch ihre Flächen oder sonstigen Einrichtungen zu warten, um die Fahrzeuge vor Schäden (z.B. durch auf den Flächen befindliche Nägel, Glasscherben oder Schlaglöcher) zu bewahren.
(5) Für mitgebrachte Gegenstände wird nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Verwahrung (ABGB) und nur unter der Voraussetzung gehaftet, dass es sich um „üblich in ein Bad mitgebrachte Gegenstände“ handelt und sonstige Gegenstände wie Geld, Schmuck, Wertsachen in den angebotenen Depots oder Schließfächern verwahrt werden. Für Bademäntel, Badetücher, Badehauben, Badebekleidung, Badeschuhe, Kosmetika, Brillen, Uhren und ähnliche in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Saunabetrieb verwendete Dinge wird nicht gehaftet.
2. Pflichten der Gäste
2.1 Aufsicht über Jugendliche, Nichtschwimmer und behinderte Personen
(1) Für die Aufsicht über Jugendliche, Nichtschwimmer und behinderte Personen, haben die für diese Personen auch sonst Aufsichtspflichtigen (z.B. die Erziehungsberechtigten, Angehörigen oder entsprechendes Aufsichts- oder Pflegepersonen) gehörig vorzusorgen.
(2) Diese aufsichtspflichtigen Personen bleiben für die Aufsicht auch dann verantwortlich, wenn sie das Gelände der Therme nicht betreten oder vorzeitig wieder verlassen.
(3) Die jeweils geltenden Jugendschutzbestimmungen, Verpflichtungen der Erziehungsberechtigten, sind von den Jugendlichen und ihren Erziehungsberechtigten einzuhalten.
2.2 Aufsicht bei Gruppenbesuchen
(1) In Fällen von Gruppenbesuchen hat bei Schülern die hierfür zuständige Aufsichtsperson, bei Vereinen und anderen Organisationen der hierfür zuständige Funktionär für die Einhaltung der Hausordnung zu sorgen und dafür die volle Verantwortung zu tragen. Die diesbezüglichen eigenen Aufsichtspersonen haben während der gesamten Dauer des Gruppenbesuches anwesend zu sein.
(2) Diese Aufsichtspersonen haben mit dem Aufsichtspersonal der Therme das gehörige Einvernehmen zu pflegen, um zu gewährleisten, dass der übrige, normale Badebetrieb durch den Gruppenbesuch nicht gestört wird.
2.3 Anweisungen des Personals der Therme
(1) Die Gäste sind verpflichtet, den Anweisungen des zuständigen Personals des Betreibers uneingeschränkt Folge zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn ein Gast der Auffassung sein sollte, die ihm erteilte Anweisung sei nicht gerechtfertigt.
(2) Wer die Hausordnung bzw. Benützungsverbote für bestimmte Einrichtungen (z.B. Becken, Sauna) oder Einschränkungen im Sinne von Punkt 1.1. Abs. 6 übertritt oder sich den Anweisungen des zuständigen Personals widersetzt, kann ohne Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes von diesem oder einem sonstigen Repräsentanten des Betreibers aus der Therme gewiesen werden.
(3) In besonderen Fällen kann auch ein Besuchsverbot für die Zukunft ausgesprochen werden.
2.4 Hygienebestimmungen
(1) Die Gäste sind in der gesamten Therme zu größter Sauberkeit verpflichtet und haben die Hygiene- und Saunavorschriften einzuhalten. Die Verunreinigung der Becken und sonstigen Einrichtungen ist verboten.
(2) Der Aufenthalt im Nassbereich ist nur in ortsüblicher Badebekleidung gestattet.
(3) Der Barfußbereich darf aus Hygiene- und Sicherheitsgründen (Rutschgefahr) nicht mit Straßenschuhen betreten werden.
(4) Die Therme darf nicht mit ansteckenden Krankheiten besucht werden.
(5) Vor jedem Betreten oder Benützen der Becken, Saunakabinen, Liegen, Solarien, dgl. ist aus hygienischen Gründen zu duschen.
(6) Beim Aufenthalt im Nacktbereich sind zusätzlich nachstehende Bestimmungen einzuhalten
- Die Saunakammern, Dampfbäder und Becken im Nacktbereich dürfen nur unbekleidet betreten werden.
- Die Saunakammern dürfen nur im gereinigten Zustand trocken und ohne Badeschuhe betreten werden.
- Selbst mitgebrachte Ingredienzien (Saunadüfte, Aufgussmittel) sind strengstens untersagt.
- Als Unterlage ist ein ausreichend großes, trockenes Sitz- und Liegetuch zu verwenden. Die Füße sind auf der Unterlage zu platzieren.
- Während des Aufgusses wird um Ruhe ersucht.
- Die geführten Aufgüsse erfolgen zu den vorgegebenen Zeiten und werden vom Saunapersonal ausgeführt.
- Die Zutritts- und Aufgusszeiten werden durch ein Farbsignal (Farbampel), das in und vor der Saunakammer ersichtlich ist, optisch mitgeteilt.
- Während des Aufgusses bzw. das Farbsignal auf „rot“ steht darf die Saunakammer nicht betreten und nur im Notfall verlassen werden.
- Zur Vermeidung von Gefahren und Störungen des Saunabetriebes ersuchen wir, die vor den einzelnen Kammern montierten Hinweise über die Art und Dauer der Benutzung der einzelnen Dampf- und Saunabereiche sowie die nötigen Hygienehinweise aufmerksam zu lesen und zu berücksichtigen. Menschen mit chronischer Erkrankung bzw. Medikamenteneinnahme unbedingt vor dem Saunabesuch mit ihrem Arzt/Ärztin Rücksprache halten.
(7) Die Benützung von Seife, Shampoos oder Waschmitteln sowie das Waschen der Badebekleidung in Schwimm- und Badebecken sind untersagt. Im Interesse der Reinhaltung des Badewassers ist sparsame Anwendung von Kosmetika erforderlich.
(8) Das Rasieren, Haare färben und Nägel schneiden ist in der Therme verboten.
(9) Die Einnahme von Speisen ist aus Hygienegründen nur in den dafür vorgesehenen Restaurant und Barbereichen gestattet.
(10) Das Mitnehmen von zerbrechlichen Gegenständen (Flaschen, Trinkgläser, sonstige Behältnisse aus Glas usw.) in den Nassbereich ist nicht gestattet.
(11) Abfälle (Flaschen, Gläser, Dosen, Papier, Kunststoffe etc.) sind in die vorgesehenen Abfallbehälter zu entsorgen.
2.5 Gefährdungen und Belästigungen
(1) Jeder Gast ist vor allem im Hinblick auf Lärmentwicklung verpflichtet, auf die anderen Badegäste Rücksicht zu nehmen. Es ist daher alles zu unterlassen, was andere Badegäste belästigt oder gar gefährdet.
(2) Alle Thermen und Einrichtungen der Therme dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden.
(3) Tiere dürfen in den Thermenbereich nicht mitgenommen werden.
(4) Den Anweisungen und Hinweisen des Personals ist unbedingt Folge zu leisten. Das Thermenpersonal ist berechtigt, Badeverbote auszusprechen und nötigenfalls kann durch die Betriebsleitung ein befristetes oder generelles Bade- und Betretungsverbot ausgesprochen werden. Allfällige Beschwerden und Wünsche sollen möglichst gleich bei der Betriebsführung vorgebracht werden.
(5) Fluchttüren sind als solche gekennzeichnet und dürfen nur im Notfall geöffnet werden. Zuwiderhandlungen können mit Bade- und Betretungsverbot geahndet werden. Fluchttüren sowie Fluchtwege dürfen keinesfalls verstellt werden (z.B. durch Liegen ect.).
(6) In sämtlichen Bereichen der Therme, ausgenommen Garderobe, Zen Lounge und Eingangsfoyer, besteht Handyverbot.
(7) Bild-, Video- und Tonaufnahmen jeglicher Art sind im gesamten Thermenbereich strengstens untersagt. Ebenso der Betrieb von mitgebrachten Tonanlagen. (Dazu zählen unter anderem auch Handys, Tabletts, PC usw.)
(8) Das Rauchen, mit Ausnahme an den zugewiesenen Raucherplätzen, ist im gesamten Thermenbereich nicht gestattet.
(9) Trolleys dgl. dürfen nicht in die Barfußbereiche mitgenommen werden. Schwerbewegliche Personen mit Rollwagen (Krankenfahrstühle) dürfen die Therme nur mit Begleitperson betreten.
(10) Das Ziehen von Wasser- und Hygieneproben ist im gesamten Thermenbereich nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch die Betriebsleitung erlaubt.
2.6 Allgemeines Verhalten
Zur Vermeidung der Unfallgefahr ist unter anderen untersagt:
(1) Springen vom Beckenrand
(2) Kopfsprünge ins Seichte
(3) Laufen auf den Beckenumgängen
(4) Verwendung von Schwimmflossen, Tauchgläsern, Luftmatratzen und dergleichen
(5) Benutzung von Einrichtungsgegenständen entgegen ihrer offensichtlichen Widmung (Turnen auf Absperrseilen und Geländern)
(6) Das Thermenpersonal ist angewiesen, sich den Badegästen gegenüber zuvorkommend, ohne Berücksichtigung Einzelner zu verhalten, jedoch mit Nachdruck auf die Einhaltung gegebener Anordnungen und Hinweise im allgemeinen Interesse zu achten.
(7) Pro Thermengast darf nur eine Liege in Anspruch genommen werden und diese nicht reserviert werden.
(8) Gefundene Badesachen werden 3 Monate aufbewahrt und danach einem karitativen Zweck zugeführt.
Wertgegenstände werden nach 3 Monaten dem Fundamt der Gemeinde übergeben.
(9) Besuchern ist das Betreten der Betriebsräume nicht gestattet
(10) Bei der Benutzung der Solarien und sonstigen Einrichtungen sind die ausgehängten Benutzungs- und Warnhinweise zu beachten.
(11) Bei Glatteis dürfen nur geräumte Wege benutzt werden.
2.7 Einbringung und Verlust von Gegenständen, Abstellen von Fahrzeugen
(1) Wertgegenstände können in den dafür vorgesehenen Wertfächern deponiert werden; für sonst in das Thermengelände eingebrachte Wertgegenstände kann keine Haftung übernommen werden.
(2) Gefundene Gegenstände sind an der Thermenkasse abzugeben.
(3) Fahrzeuge oder sonstige Gegenstände dürfen nur so abgestellt werden, dass der Zugang zur Therme, insbesondere auch im Hinblick auf Rettungs-, Feuerwehr- oder Polizeieinsätze, nicht verstellt wird.
2.8 Meldepflichten
Unfälle, Diebstähle, Beschädigungen usw. sind dem zuständigen Personal oder der Leitung der Linsberg Asia Therme sofort zu melden.
2.9 Sonstige gewerbliche Tätigkeit/Werbung
Jede Art von gewerblicher Tätigkeit oder Werbung im Bereich der Therme bedarf der Zustimmung des Betreibers.
2.10 Kostenersatz bei Beschädigung, Verunreinigung und Verlust
Bitte behandeln Sie die Thermen- und Einrichtungsgegenstände sorgsam und schonend. Vermeiden Sie jegliche Verunreinigungen. Die Kosten einer allenfalls erforderlichen Schadensbehebung oder Beseitigung einer Verunreinigung sind zu ersetzen. Falls eine Beschädigung oder Verunreinigung – wenn auch unbeabsichtigt – verursacht wurde, teilen Sie diese bitte dem Bade- bzw. Saunapersonal mit.
2.11 Aufsicht
Bitte erleichtern Sie dem Bade- und Saunapersonal die Erfüllung seiner Aufgaben zur klaglosen Abwicklung des Betriebes. Wir ersuchen in diesen Zusammenhang, den Anweisungen des Personals Folge zu leisten. Das Personal ist angewiesen, den Gästen gegenüber höflich und zuvorkommend zu sein.
Die Geschäftsführung